Steuertermine
- Umsatzsteuer und Lohnsteuer: jeweils der 10. des Folgemonats.
- Vorauszahlungen: Einkommen-/Körperschaftsteuer am 10.3., 10.6., 10.9., 10.12.; Gewerbesteuer am 15.2., 15.5., 15.8., 15.11.
- Fällt ein Termin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag.
Die Liste zeigt die allgemeinen gesetzlichen Termine der nächsten zwölf Monate, berechnet ab dem heutigen Datum. Sie gilt für Unternehmen mit monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldung ohne Dauerfristverlängerung und monatlicher Lohnsteuer-Anmeldung. Wer vierteljährlich anmeldet oder eine Dauerfristverlängerung hat, hat andere Termine – die nennen wir unseren Mandantinnen und Mandanten individuell.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie mit dem nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Berücksichtigt sind die gesetzlichen Feiertage in Hessen.
-
in 24 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
für Oktober
-
in 30 Tagen
- GewSt Gewerbesteuer-Vorauszahlung
IV. Quartal · verschoben vom 15.11. (Sonntag, § 108 Abs. 3 AO)
-
in 54 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
- ESt/KSt Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
für November
-
in 86 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
für Dezember · verschoben vom 10.01. (Sonntag, § 108 Abs. 3 AO)
-
in 116 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
für Januar
-
in 121 Tagen
- GewSt Gewerbesteuer-Vorauszahlung
I. Quartal
-
in 144 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
- ESt/KSt Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
für Februar
-
in 177 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
für März · verschoben vom 10.04. (Samstag, Sonntag, § 108 Abs. 3 AO)
-
in 205 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
für April
-
in 213 Tagen
- GewSt Gewerbesteuer-Vorauszahlung
II. Quartal · verschoben vom 15.05. (Samstag, Sonntag, Pfingstmontag, § 108 Abs. 3 AO)
-
in 236 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
- ESt/KSt Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
für Mai
-
in 268 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
für Juni · verschoben vom 10.07. (Samstag, Sonntag, § 108 Abs. 3 AO)
-
in 297 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
für Juli
-
in 303 Tagen
- GewSt Gewerbesteuer-Vorauszahlung
III. Quartal · verschoben vom 15.08. (Sonntag, § 108 Abs. 3 AO)
-
in 328 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
- ESt/KSt Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlung
für August
-
in 359 Tagen
- USt Umsatzsteuer-Voranmeldung
- LSt Lohnsteuer-Anmeldung
für September · verschoben vom 10.10. (Sonntag, § 108 Abs. 3 AO)
Grundlage der Berechnung
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Übermittlung und Zahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums – § 18 Abs. 1 UStG.
- Lohnsteuer-Anmeldung
- Spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums – § 41a Abs. 1 EStG.
- Einkommensteuer-Vorauszahlung
- 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember – § 37 Abs. 1 EStG; für die Körperschaftsteuer entsprechend (§ 31 Abs. 1 KStG).
- Gewerbesteuer-Vorauszahlung
- 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November – § 19 Abs. 1 GewStG.
- Wochenende und Feiertage
- Fristende verschiebt sich auf den nächsten Werktag – § 108 Abs. 3 AO. Feiertage in Hessen nach § 1 Hessisches Feiertagsgesetz.
- Zahlungsschonfrist
- Bei Zahlung bis zu drei Tage nach Fälligkeit wird kein Säumniszuschlag erhoben – nicht bei Übergabe von Zahlungsmitteln wie Bargeld oder Scheck (§ 240 Abs. 3 AO). Die Abgabefrist der Anmeldung verlängert das nicht.
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Steuerberatung im Einzelfall. Berechnet im Browser; ohne JavaScript sehen Sie den Stand vom Tag der Veröffentlichung.